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   FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06   

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FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06 (https://dejure.org/2010,8942)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2010 - 2 K 1424/06 (https://dejure.org/2010,8942)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 2 K 1424/06 (https://dejure.org/2010,8942)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3c Abs 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 253 HGB, § 249 HGB, § 5 Abs 1 EStG 2002
    Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen infolge Darlehens-Teilwertabschreibung und Bürgschaftsrückstellung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3c Abs 2 EStG, § ... 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG, § 253 HGB, § 249 HGB, § 5 Abs 1 EStG, § 5 Abs 4a S 1 EStG, § 320 BGB, §§ 320 ff BGB, § 765 BGB, § 766 BGB, § 3 Nr 40 EStG, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, § 4 Abs 4 EStG, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, § 20 Abs 3 EStG, § 17 EStG, § 32a Abs 1 S 1 GmbHG, § 27 Abs 1 S 5 KStG
    (Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen infolge Darlehens-Teilwertabschreibung und Bürgschaftsrückstellung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen bei Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen; Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Bürgschaften und steuerfreien Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen; Steuerliche Berücksichtigung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung; Teilwertabschreibung auf Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber dem Betriebsunternehmen; Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften; keine Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung - Teilwertabschreibung auf Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber dem Betriebsunternehmen - Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften - keine Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1112
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 10/01

    Teilwertabschreibung im Falle einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Allerdings stelle der Bundesfinanzhof -BFH- in seinen Urteilen zu Teilwertabschreibungen auf Forderungen (vom 6.11.2003 IV R 10/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 416) und zur Berücksichtigung von Aufwendungen aus Bürgschaftsinanspruchnahmen (vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733) ausdrücklich den Zusammenhang zwischen der Beteiligung und Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen sowie Rückstellungen für Bürgschaften her.

    Eine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen ist aufgrund der funktionalen Verknüpfung beider Gesellschaften nach den Kriterien vorzunehmen, die für die Abschreibung des Teilwerts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst gelten (BFH-Urteil vom 6.11.2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416; § 253 Handelsgesetzbuch -HGB- i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

    Hierin liegt kein Widerspruch zu dem vom Beklagten im Einspruchsverfahren zitierten Urteil des BFH vom 6.11.2003 (IV R 10/01, a. a. O.), wonach eine Teilwertabschreibung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen nur nach den für die Abschreibung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst geltenden Grundsätzen in Betracht kommt und hiernach unter Berücksichtigung der funktionalen Bedeutung der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen ist.

    Gläubiger und Schuldner haben den Forderungsbetrag weiter in ihren Bilanzen auszuweisen (vgl. BFH-Urteile vom 6.11.2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416; vom 30.3.1993 IV R 57/91, BStBl II 1993, 502).

  • FG Niedersachsen, 03.04.2008 - 6 K 442/05

    Ausschlusss einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Im Übrigen werde auf die die Auffassung des Klägers bestätigende steuerrechtliche Literatur zu § 8 b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz -KStG- verwiesen, die im Rahmen des § 3 c Abs. 2 EStG entsprechend heranziehbar sei sowie auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts -FG- vom 3.4.2008 6 K 442/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1406), bestätigt vom BFH mit Urteil vom 14.1.2009 I R 52/08, BStBl II 2009, 674.

    Dies hat auch der BFH in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 14.1.2009 (I R 52/08, a. a. O., unter II.2.) für die mit dem § 3c Abs. 2 EStG in vergleichbarer Zwecksetzung im Zuge der Umsetzung des Halbeinkünfteverfahrens eingeführte Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG 2002 so entschieden und damit die Vorentscheidung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 3.4.2008 6 K 442/05, a. a. O.) bestätigt.

    Bei der Anwendung des § 17 EStG gilt eine normspezifische, am objektiven Nettoprinzip orientierte Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs, die außerhalb des § 17 EStG unbeachtlich und deswegen auf Anteile im Betriebsvermögen nicht anwendbar ist (ebenso: BFH-Urteil vom 20.4.2005 X R  2/03, BStBl II 2005, 694; Niedersächsisches FG; Urteil vom 3.4.2008 6 K 442/05, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Allerdings stelle der Bundesfinanzhof -BFH- in seinen Urteilen zu Teilwertabschreibungen auf Forderungen (vom 6.11.2003 IV R 10/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 416) und zur Berücksichtigung von Aufwendungen aus Bürgschaftsinanspruchnahmen (vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733) ausdrücklich den Zusammenhang zwischen der Beteiligung und Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen sowie Rückstellungen für Bürgschaften her.

    Auch die Bürgschaft steht als selbständiges Schuldverhältnis (§ 765 BGB) neben der Beteiligung und neben einem aus der Beteiligung folgenden Gewinnbezugsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733).

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2006 - 6 K 202/06

    Kürzungen der Aufwendungen für ein Betriebsgrundstück, das im Rahmen einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Der auch vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568) und vom FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234) vertretenen Auffassung des Beklagten, wonach bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung sämtliche Betriebsvermögensminderungen, die mit dem überlassenen Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen, unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG fallen sollen, folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.

    Die vom Beklagten und auch in den eingangs zitierten abweichenden Entscheidungen des  FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06) und des FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05) in Bezug genommene Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter an eine GmbH mit einer Einkunftsart (BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFH/NV 2000, 1278; BFH-Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BStBl II 1991, 713) hält der Senat nicht für übertragbar auf den vorliegenden Fall.

  • FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05

    Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Der auch vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568) und vom FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234) vertretenen Auffassung des Beklagten, wonach bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung sämtliche Betriebsvermögensminderungen, die mit dem überlassenen Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen, unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG fallen sollen, folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.

    Die vom Beklagten und auch in den eingangs zitierten abweichenden Entscheidungen des  FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06) und des FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05) in Bezug genommene Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter an eine GmbH mit einer Einkunftsart (BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFH/NV 2000, 1278; BFH-Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BStBl II 1991, 713) hält der Senat nicht für übertragbar auf den vorliegenden Fall.

  • BFH, 14.01.2009 - I R 52/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Im Übrigen werde auf die die Auffassung des Klägers bestätigende steuerrechtliche Literatur zu § 8 b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz -KStG- verwiesen, die im Rahmen des § 3 c Abs. 2 EStG entsprechend heranziehbar sei sowie auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts -FG- vom 3.4.2008 6 K 442/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1406), bestätigt vom BFH mit Urteil vom 14.1.2009 I R 52/08, BStBl II 2009, 674.

    Dies hat auch der BFH in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 14.1.2009 (I R 52/08, a. a. O., unter II.2.) für die mit dem § 3c Abs. 2 EStG in vergleichbarer Zwecksetzung im Zuge der Umsetzung des Halbeinkünfteverfahrens eingeführte Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG 2002 so entschieden und damit die Vorentscheidung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 3.4.2008 6 K 442/05, a. a. O.) bestätigt.

  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 20.4.2005 (X R 2/03, BStBl 2005 11, 694), wonach, was hier unstreitig ist, eine betrieblich veranlasste Darlehensgewährung in der Bilanz des Gesellschafters als eigenständiges Wirtschaftsgut abzubilden sei und nicht, wie im Anwendungsbereich des § 17 EStG, zu nachträglichen Anschaffungskosten führe, seien die Darlehensforderungen und Rückstellungen nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten und zu bilanzieren.

    Bei der Anwendung des § 17 EStG gilt eine normspezifische, am objektiven Nettoprinzip orientierte Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs, die außerhalb des § 17 EStG unbeachtlich und deswegen auf Anteile im Betriebsvermögen nicht anwendbar ist (ebenso: BFH-Urteil vom 20.4.2005 X R  2/03, BStBl II 2005, 694; Niedersächsisches FG; Urteil vom 3.4.2008 6 K 442/05, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Die vom Beklagten und auch in den eingangs zitierten abweichenden Entscheidungen des  FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06) und des FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05) in Bezug genommene Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter an eine GmbH mit einer Einkunftsart (BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFH/NV 2000, 1278; BFH-Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BStBl II 1991, 713) hält der Senat nicht für übertragbar auf den vorliegenden Fall.
  • BFH, 22.11.1983 - VIII R 133/82
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    Als Gegenstand verdeckter Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehren, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (BFH-Urteil vom 22.11.1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
    In der Erklärung des Rangrücktritts liegt kein Verzicht auf die Forderung gegenüber dem Schuldner, der in Höhe des nicht werthaltigen Teils zu Ertrag führen könnte (dazu grundsätzlich: BFH-Beschluss vom 9.6.1997 GrS 1/94, BStBl 1998 11, 307).
  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

  • FG München, 02.03.2009 - 7 K 1770/06

    Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für drohende Inanspruchnahme aus einer

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84

    Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender

  • BFH, 19.06.2001 - X R 104/98

    Verpachtung von Grundstücken - Betriebsaufspaltung - Pachtzinsen - Gewerbliche

  • BFH, 11.04.2003 - IV B 176/02

    Rückstellung für Garantieverpflichtungen

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1112 veröffentlichtem Urteil statt.
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